Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 11.03.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 3 - S 2221/09/10004 |
Schlagzeile: |
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung
Schlagworte: |
Rentenerlass, Sonderausgaben, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Wiederkehrende Leistungen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt ausführlich Stellung zur Anwendung der Neuregelung des Sonderausgabenabzugs bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart wurden (sog. 4. Rentenerlass).
Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2008 war § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG neu gefasst worden. Um missbräuchliche Gestaltungen und Mitnahmeeffekte zu verhindern war das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen war auf den betrieblichen Kernbereich reduziert worden. Ein Sonderausgabenabzug ist nicht mehr möglich bei der Übertragung von Immobilien, Wertpapieren oder typisch stillen Beteiligungen.
Das BMF-Schreiben ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die seit Jahresanfang 2008 vereinbart wurden. Bei Abschluss des Vertrags vor 2008 ist grundsätzlich die alte Gesetzesfassung weiter anzuwenden. Für diese Fälle gilt weiterhin das Vorgänger-Schreiben des BMF vom 16. September 2004 (Aktenzeichen: IV C 3 - S 2255 - 354/04).