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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Referentenentwurf
Datum: 29.03.2010
Aktenzeichen: Referentenentwurf Jahressteuergesetz 2010JStG 2010

Schlagzeile:

Referentenentwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Schlagworte:

Jahressteuergesetz, Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, Referentenentwurf, Steuerrechtsänderungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2010 vorgelegt. In der Einleitung heißt es unter der Überschrift „Problem und Ziel“: Im Verlauf des Jahres 2009 hat sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene steuerrechtliche wie außersteuerrechtliche Maßnahmen.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 enthält eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben (sog. Omnibusgesetz). Inhaltlich hervorzuheben sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen:
– Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs, §§ 22, 23 EStG.
– Konkretisierung im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen: Ausschluss von bestimmten öffentlich geförderten Maßnahmen aus der Steuerermäßigung (Vermeidung von Doppelförderung), § 35a EStG.
– Vereinfachungen und Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug.
– Steuerneutrale Behandlung auch bei inländischen Kapitalmaßnahmen.
– Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein , §§ 49, 50a, 52 EStG.
– Anpassungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie im Bereich der Riester-Rente.
– Aktualisierungen und Anpassungen im Bereich der Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.

– Anpassung der Regelungen zu Übertragungen nach dem Versorgungsausgleichsgesetz, zur Besteuerung von Versorgungsleistungen, zum Abzug und zur Besteuerung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, §§ 1a, 9a, 10, 22, 52, 93 EStG.
– Steuerliche Anerkennung der Schadensrückstellungen für inländische Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem ausländischen EU-/EWRMitgliedstaat, § 20 KStG.
– Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen von Versicherungsunternehmen nach § 21 Absatz 2 KStG, § 34 KStG.
– Diverse Änderungen der Abgabenordnung (u.a. zur Verlagerung der elektronischen Buchführung, Verbesserung der grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung).
– Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr, § 5 UStG, und durch Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie Leistungen von Gebäudereinigern, § 13b UStG).

Außerdem werden Änderungen in folgenden Bereichen vorgenommen:
– Monatliche Auszahlung des vom Bundeszentralamt für Steuern vereinnahmten Aufkommens der Feuerschutzsteuer an die Länder.
– Änderungen im Steuerstatistikgesetz zur Vereinfachung der Datenübermittlung zwischen dem Statistischen Bundesamt und den von den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern beauftragten Forschungseinrichtungen, Verbesserungen bei der Kindergeldstatistik und Sicherstellung der Durchführbarkeit der Steuerstatistiken durch Aufnahme der Identifikationsmerkmale als Hilfsmerkmale im Steuerstatistikgesetz.
– Der Wortlaut der Verordnungsermächtigungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) wird systematisch vereinheitlicht.
– Die Pflicht der Versicherer, Mittel aus ihrer Rückstellung für Beitragsrückerstattung auszuschütten, wird befristet zeitlich gestreckt.
– Anpassung der Regelungen des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes im Zuge der Föderalismusreform, die sicherstellt, dass bei unterschiedlichem Laufbahnrecht in den Ländern auch weiterhin einheitliche Einstellungsvoraussetzungen für Steuerbeamtinnen und -beamte gelten.

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