Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 29.03.2010 |
Aktenzeichen: | IV D 2 - S 7100/07/10050 |
Schlagzeile: |
Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
Schlagworte: |
Bestuhlung, Getränke, Getränkehalter, Kino, Lieferung, Sonstige Leistung, Speisen, Speisen und Getränke, Sporthalle, Stadion, Umsatzsteuer, Verzehr an Ort und Stelle, Verzehreinrichtung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium nimmt Stellung zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken. Es regelt die Anwendung der BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2009 (Aktenzeichen XI R 6/08 und Aktenzeichen XI R 37/08) sowie vom 27. Oktober 2009 (Aktenzeichen V R 3/07 und Aktenzeichen V R 35/08).
Mit seinen Beschlüssen hat der Bundesfinanzhof die genannten Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt.
Nach dem BMF-Schreiben sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2008 (Aktenzeichen : IV B 8 - S 7100/07/10050 bis auf weiteres anzuwenden. Einzige Neuerung: Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien ist nicht als Verzehreinrichtung anzusehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne. Diese Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2008 als Verzehreinrichtung ansieht.