Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2010 |
Aktenzeichen: | II R 57/08 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2008 |
Aktenzeichen: | 4 K 4618/07 |
Schlagzeile: |
Finanzämter dürfen von Banken die Vorlage von Kontoauszügen eines Kunden erst nach vorherigem Auskunftsersuchen verlangen
Schlagworte: |
Auskunftsersuchen, Kapitaleinkünfte, Kontoauszug, Urkunde, Vorlageverlangen
Wichtig für: |
Kapitalanleger, Kreditinstitute
Kurzkommentar: |
Das Finanzamt darf im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen als Urkunden i.S. von § 97 der Abgabenordnung (AO) verlangen, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Hintergrund: Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren einer Bankkundin zunächst von dieser die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Weil nach § 107 AO eine Entschädigung nur für Auskunftspflichtige vorgesehen ist, wandte die Bank aber ein, das Finanzamt müsse zunächst ein Auskunftsersuchen stellen.
Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AO soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Dazu stellt der BFH jetzt klar, dass die Norm der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient und der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 93 AO regelmäßig die weniger in die Persönlichkeitssphäre eingreifende Maßnahme als die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden ist. Ein Abweichen von der in § 97 Abs. 2 Satz 1 AO vorgegebenen Rangfolge kommt deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist.