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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 09.04.2010
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2221/09/10024

Schlagzeile:

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs

Schlagworte:

Abfindung, Ausgleichszahlung, Basisversorgung, Direktversicherung, Korrespondenzprinzip, Lebenspartnerschaft, Leibrente, Pensionsfonds, Pensionskasse, Riester-Vertrag, Scheidung, VersAusglG, Versorgungsausgleich

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat in einem ausführlichen Schreiben Stellung genommen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b EStG und § 22 Nummer 1c EStG.

Hintergrund: Im Zuge der Scheidung von Ehegatten oder der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 20 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) kommt es im Regelfall zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs. Hierbei werden die in der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt (§ 1 Absatz 1 Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG; bei eingetragenen Lebenspartnern gemäß § 20 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz). Diese Anrechte werden grundsätzlich intern (also innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems) oder ausnahmsweise extern geteilt (§§ 10 bis 13 und §§ 14 bis 19 VersAusglG). Anrechte, die am Ende der Ehezeit noch nicht ausgleichsreif sind (z. B. weil ein Anrecht i. S. des Betriebsrentengesetzes noch verfallbar ist oder weil das Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht, § 19 Absatz 2 VersAusglG), sind von der internen und externen Teilung ausgeschlossen. Insoweit kommen gemäß § 19 Absatz 4 VersAusglG Ausgleichsansprüche nach der Scheidung in Betracht. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 VersAusglG den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung vorbehalten haben.

Gliederung:
A. Anwendungsbereich
B. Korrespondenzprinzip
I. Behandlung beim Ausgleichsverpflichteten
II. Behandlung beim Ausgleichsberechtigten
III. Unbeschränkte Steuerpflicht
C. Formen der Ausgleichszahlungen
I. Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente, § 20 VersAusglG / § 1587g BGB a. F.; Rente auf Lebenszeit des Berechtigten, § 1587k Absatz 2 BGB a. F.
1. Laufende Versorgung in Form einer Basisversorgung
2. Laufende Versorgung in Form eines Versorgungsbezugs i. S. des § 19 EStG
3. Laufende Versorgung in Form einer Leibrente i. S. des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
4. Laufende Versorgung aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse, einer Direktversicherung oder einem Riester-Vertrag
II. Abtretung von Versorgungsansprüchen, § 21 VersAusglG / § 1587i BGB a. F.
III. Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen, § 22 VersAusglG
IV. Anspruch auf Abfindung, § 23 VersAusglG / § 1587l BGB a. F.
V. Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer, § 26 VersAusglG
D. Anwendungsregelungen

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