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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.04.2010
Aktenzeichen: II B 168/09

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.10.2009
Aktenzeichen: 4 V 1548/09

Schlagzeile:

Keine Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Erbschaftsteuer, ernstliche Zweifel, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Erben

Kurzkommentar:

Ein mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift begründeter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt, ohne dass es einer Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedarf.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Vollziehung eines Steuerbescheids, durch den das Finanzamt Schenkungsteuer für die nach Inkrafttreten der Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) durch das Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24. Dezember 2008 ausgeführte Schenkung eines Geldbetrags wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung auszusetzen ist. Der BFH lehnte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenso wie bereits in erster Instanz das Finanzgericht München ab.

Zur Begründung führte der BFH aus, eine auf ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift gestützte AdV setze jedenfalls unter den besonderen Umständen des Streitfalls ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus. Bei der Prüfung, ob ein solches Aussetzungsinteresse bestehe, sei dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen.

Im Streitfall komme dem öffentlichen Interesse am Vollzug des ErbStG der Vorrang zu, weil die vom Steuerpflichtigen angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung des ganzen Gesetzes führen würden und die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen seien. Da sich die festgesetzte Steuer auf lediglich knapp 20 Prozent des dem Steuerpflichtigen zugewendeten Geldbetrags belaufe, sei ihm die (vorläufige) Entrichtung der Steuer ohne weiteres zumutbar. Auf die Frage, ob das ErbStG in der gegenwärtig geltenden Fassung verfassungsgemäß ist, brauchte der BFH danach nicht einzugehen.

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