Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.02.2010 |
Aktenzeichen: | IV R 2/07 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2005 |
Aktenzeichen: | 4 K 6414/02 |
Schlagzeile: |
Abschreibungsbefugnis bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Schlagworte: |
Abschreibung, Abschreibungsbefugnis, AfA, AfA-Befugnis, Gebäude, Gebäude auf fremdem Grund und Boden, Nutzungsbefugnis, Objektives Nettoprinzip
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Herstellungskosten eines fremden Gebäudes, das er zu betrieblichen Zwecken nutzen darf, sind bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" zu behandeln und nach den für Gebäude geltenden Abschreibungsregeln abzuschreiben.
2. Für die Behandlung von Herstellungskosten eines fremden Gebäudes "wie ein materielles Wirtschaftsgut" ist ohne Bedeutung, ob
a) die Nutzungsbefugnis des Steuerpflichtigen auf einem unentgeltlichen oder auf einem entgeltlichen Rechtsverhältnis beruht,
b) dem Steuerpflichtigen zivilrechtliche Ersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks zustehen oder ob er von vornherein auf solche Ansprüche verzichtet, und
c) die Übernahme der Herstellungskosten durch den Steuerpflichtigen eine unentgeltliche Zuwendung an den Eigentümer des Grundstücks oder Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Grundstücks ist.