Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 15.04.2010 |
Aktenzeichen: | IV B 5 - S 1300/07/10087 |
Schlagzeile: |
Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Anzeigepflicht, Auslandsbeteiligung, Meldepflicht
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat Stellung genommen zur Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Absatz 2 und 3 Abgabenordnung (AO).
Gliederung:
I. Allgemeines
II. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Absatz 2 Nummer 2 AO
III. Meldepflichten in den Fällen des § 138 Absatz 2 Nummer 3 AO
1. Anschaffungskosten
2. 150.000 Euro-Grenze
3. Meldepflichten der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
4. Meldepflichten der Versicherungsunternehmen
IV. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten
V. Beachtung und Auswertung der Meldungen nach § 138 Absatz 2 AO
VI. Aufhebung von BMF-Schreiben
Bitte beachten: Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis abzugeben (§ 138 Absatz 3 AO). Es bestehen nach dem BMF-Schreiben keine Bedenken, wenn ein Steuerpflichtiger, davon abweichend, einmal monatlich alle meldepflichtigen Ereignisse eines Kalendermonats gesammelt anzeigt.
Hintergrund: Nach § 138 Absatz 2 AO haben Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck das Folgende anzuzeigen:
1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;
2. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;
3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens zehn Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt.