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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2009
Aktenzeichen: I R 97/08

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.08.2007
Aktenzeichen: 15 K 6196/04 E

Schlagzeile:

Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Schlagworte:

Bilanzierung, Buchwert, Buchwertfortführung, funktionale Betrachtungsweise, Namensrecht, Sacheinbringung, Sacheinlage, Tatsächliche Verständigung, Teilwert, Umwandlung, Verbindliche Zusage, Wahlrecht, wesentliche Betriebsgrundlage, Zeichenrecht

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Namens-/Zeichenrecht als wesentliche Betriebsgrundlage - Auswirkungen einer unzulässigen Wahlrechtsausübung nach § 20 UmwStG 1995 auf die Besteuerung des Einbringenden nach § 21 UmwStG 1995

1. Ein Recht an einem Namen oder an einem Zeichen kann auch dann wesentliche Betriebsgrundlage sein, wenn es nicht bilanzierungsfähig und nicht warenzeichenrechtlich bzw. markenrechtlich besonders geschützt ist. Maßgeblich ist insoweit bei der Beurteilung einer Einbringung nach § 20 UmwStG 1995, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).

2. Ist die Übertragung aller Mitunternehmeranteile an einer KG auf eine AG gegen den Erwerb von Beteiligungsrechten an dieser nicht als Sacheinlage i.S. von § 20, § 21 UmwStG 1995 zu beurteilen, dann ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Aktien auch dann nicht gemäß § 21 UmwStG 1995 zu versteuern, wenn die AG das übertragene Vermögen mit einem den Teilwert unterschreitenden Wert bilanziert hat und die darauf basierenden Körperschaftsteuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil über die immer wieder streitige Frage nach einer „liquiditätsschonenden“ Buchwertfortführung im Zusammenhang mit einer Sacheinbringung zu entscheiden:

Eine Sacheinlage im Sinne des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), bei der ein Mitunternehmeranteil steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden kann und bei der der Einbringende im Gegenzug neue Anteile an der Gesellschaft erhält, setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils voraus. Nach Auffassung des BFH können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören, wie beispielsweise das dem Einbringenden zustehende Recht an einem Namen oder einer Bezeichnung, deren Verwendung der Mitunternehmerschaft gestattet ist. Darauf, dass das Recht seinerseits bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Einbringung eines Anteils an einer KG der IT-Branche in eine AG. Der einbringende Kommanditist hatte es der KG gestattet, eine bestimmte Bezeichnung firmen- und warenzeichenrechtlich zu nutzen, an der ihm das Namensrecht zustand. Er hatte es aber nicht in die AG eingebracht, was der erstrebten steuerneutralen Behandlung der Sacheinbringung entgegenstehen kann.

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