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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2010
Aktenzeichen: VIII R 24/08

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2008
Aktenzeichen: 6 K 2405/07 E,U

Schlagzeile:

BFH bestätigt mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung

Schlagworte:

1 %-Regelung, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, mehrere Fahrzeuge, Nutzungsentnahme

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 S 2177 1/02, BStBl I 2002, 148).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sog. Ein-Prozent-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die Ein-Prozent-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis.

Im Streitfall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides Statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt entgegen der Verwaltungsanweisung die Ein-Prozent-Regelung mehrfach angewandt. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen.

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