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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 04.05.2010
Aktenzeichen: IV D 2 - S 7100/08/10011 :009

Schlagzeile:

Nichtanwendungserlass zum BFH-Urteil zu Nebenleistungen bei Übernachtungsumsätzen

Schlagworte:

Nebenleistungen, Nichtanwendungserlass, Ort der sonstigen Leistung, Pauschalentgelt, selbständige Leistung, Übernachtung, Übernachtungsumsätze, Umsatzsteuer, Verpflegung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 (Aktenzeichen: V R 9/06) entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (seit 1. Januar 2010 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das BFH-Urteil bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Wörtlich heißt es in dem BMF-Schreiben: „Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmache, da der auf die Verpflegung entfallende Anteil bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung nur 12,5 Prozent betrage. Außerdem gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchlichen Begriffe „Halbpension“ und „Vollpension“ zeigen würden.

Allein die vom BFH angeführten Kriterien sind zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend. Vielmehr ist entsprechend den Regelungen in Abschnitt 29 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien in der Regel davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung – beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive“-Verpflegung – für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung dient nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden häufig ohne Verpflegungsleistungen (selbst ohne Frühstück) angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.“

Nach dem BMF-Schreiben gilt daher: Verpflegungsleistungen werden als selbständige Leistung bis zum 31. Dezember 2009 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 1 UStG a.F.). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Ort gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG nach dem Ort, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.

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