Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2010
Aktenzeichen: II R 44/09

Vorinstanz:

FG Niedersachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.02.2009
Aktenzeichen: 14 K 277/08

Schlagzeile:

Rückwirkende Neuregelung der Kfz-Steuer für Wohnmobile über 2,8 Tonnen ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

3. KraftÄndG, Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz, Kfz-Steuer, KraftÄndG, Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz, LKW, Rückwirkungsverbot, schutzwürdiges Vertrauen, Wohnmobil

Wichtig für:

Autofahrer

Kurzkommentar:

1. Die durch das Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (3. KraftÄndG) mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2006 geschaffenen Neuregelungen für die Wohnmobilbesteuerung verstoßen nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil diese ausschließlich begünstigende Wirkung haben.

2. Die Halter von Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten über den 1. Mai 2005 hinaus mit der Behandlung ihrer Fahrzeuge als LKW in keinem Falle rechnen. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Rechtslage lag nicht vor.

Hintergrund: Gegen die Zulässigkeit der Rückwirkunganordnung wandte sich der Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 Tonnen betrug. Dieses Wohnmobil war bis zum 31. Dezember 2005 als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab 1. Januar 2006 nach dem nunmehr geltenden neuen Tarif besteuert worden.

Der BFH hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmobilbesteuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet. Aufgrund des mit Ablauf des 30. April 2005 aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den 1. Mai 2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt werden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen