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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2010
Aktenzeichen: I R 85/08

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.07.2008
Aktenzeichen: 3 K 143/05

Schlagzeile:

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Tafelpapieren

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Auszahlstelle, Clearingstelle, Gestaltungsmissbrauch, Inhaberschuldverschreibung, Kapitalertragsteuer, Landesbank, Tafelpapier, Zinsabschlag, Zinsschein

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

1. Es ist nicht missbräuchlich (§ 42 AO), wenn eine inländische Bank ihre Kunden veranlasst, Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen (sog. Tafelpapiere) über ein ausländisches Kreditinstitut einzulösen. Auszahlende Stelle i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG 1997/2002 ist dann das ausländische Kreditinstitut, das nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 1997/2002 nicht zum Einbehalt und zur Abführung von Kapitalertragsteuer verpflichtet ist.

2. Die Steuerabzugspflicht eines inländischen Kreditinstituts tritt bei der Einlösung solcher Tafelpapiere jedoch ein, wenn der Gegenwert der Zinsscheine zwar ausländischen Kreditinstituten gutgeschrieben wird, jene aber bei wertender Betrachtung als bloße "Auszahlstellen" des inländischen Kreditinstituts aufgetreten sind. Dies ist der Fall, wenn sich das inländische Kreditinstitut verpflichtet hatte, ihm von dem ausländischen Kreditinstitut vorgelegte Zinsscheine von Inhaberschuldverschreibungen nicht über die Landesbank oder eine andere sog. Clearingstelle, sondern direkt über sich selbst einzulösen.

Hintergrund: Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass inländische und ausländische Erträge durch Einschaltung eines ausländischen Kreditinstituts auch im Tafelgeschäft zinsabschlagsfrei realisiert werden können. Für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO) bleibt damit im Grundsatz kein Raum.

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