Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 07.06.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2285/07/0006 :001 (Ausland) |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung
Schlagworte: |
Ausland, Außergewöhnliche Belastung, Erwerbsobliegenheit, Unterhalt
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG Stellung genommen.
Neue Regeln gelten im Hinblick auf die Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit). Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit. Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher - mangels Zwangsläufigkeit - grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen (z. B. auch bei dem im Ausland lebenden Ehegatten). Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe kommen beispielsweise Alter (ab vollendetem 65. Lebensjahr), Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehöriger, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung in Betracht.
Eine von den zuständigen Heimatbehörden bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich keinen gewichtigen Grund dar. Bei Personen unter 65 Jahren, die bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund eines schlechten Gesundheitszustandes oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis einer Behinderung und eines schlechten Gesundheitszustandes sind im Regelfall strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu führen, die mindestens Ausführungen zur Art der Krankheit, zum Krankheitsbild und den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw. dem Grad der Behinderung der unterstützten Person enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang die unterstützte Person noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Inhaltsübersicht
1. Unterhaltsempfänger
1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger
2. Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
3. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung
4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
5. Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
5.1. Überweisungen
5.2. Andere Zahlungswege
6. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
7. Unterstützung durch mehrere Personen
7.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
7.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person
8. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
8.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
8.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen
8.3. Vereinfachungsregelungen
8.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung
9. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
9.1. Begriff der Bezüge
9.2. Umrechnung ausländischer Bezüge
9.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale
9.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge
10. Abzugsbeschränkungen
10.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)
10.2. Opfergrenzenregelung
11. Anwendungsregelung