Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 22.06.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2133/09/10001 |
Schlagzeile: |
Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung
Schlagworte: |
Aktivierungspflicht, Bilanzierung, BilMoG, Buchführung, Gewinnermittlung, GoB, Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, Handelsbilanz, Herstellungskosten, ordnungsmäßige Buchführung, Übergangsregelung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 (Aktenzeichen: IV C 6 - S 2133/09/10001) enthält unter Randnummer 8 eine Regelung zur steuerrechtlichen Aktivierungspflicht der in § 255 Absatz 2 Satz 3 HGB aufgeführten Kosten als Herstellungskosten im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG.
Zur zeitlichen Anwendung dieser Regelung wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 12. März 2010 um folgende Randnummer 25 ergänzt: „Soweit Randnummer 8 von R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 abweicht, ist es nicht zu beanstanden, wenn für Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung enden, noch nach R 6.3 Absatz 4 EStR 2008 verfahren wird.“