Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 15.06.2010
Aktenzeichen: IV D 3 - S 7427/08/10003-03

Schlagzeile:

Ausführliches Anwendungsschreiben zu Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a Umsatzsteuergesetz)

Schlagworte:

Abgabefrist, Bemessungsgrundlage, Berichtigung, Dreiecksgeschäft, Innergemeinschaftliche Lieferung, Meldezeitraum, Umsatzsteuer, Zusammenfassende Meldung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

§ 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 geändert. Steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, sind ab 1. Januar 2010 in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben und an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Ferner wurde § 18a UStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften mit Wirkung zum 1. Juli 2010 neu gefasst. Danach ist die Zusammenfassende Meldung monatlich abzugeben, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und für Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte eine bestimmte Betragsgrenze überschreitet.

Das Bundesfinanzministerium regelt in einem ausführlichen BMF-Schreiben nimmt zu der Anwendung des § 18a UStG hinsichtlich des Verfahrens zur Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung nach dem 30. Juni 2010 Stellung.

die Anwendung des § 18a .

Gliederung:
1. Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
2. Abgabefrist
3. Angaben für den Meldezeitraum
4. Änderung der Bemessungsgrundlage
5. Berichtigung der Zusammenfassenden Meldung
6. Anwendungszeitpunkt

Das Schreiben ist anzuwenden für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden, sowie auf steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG, die nach dem 30. Juni 2010 im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbracht werden und für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet. Maßgebend für die Bestimmung des Meldezeitraums nach § 18a Absatz 1 Satz 1 UStG ist die Summe der Bemessungsgrundlagen der innergemeinschaftlichen Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG im Rahmen innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte im 3. und 4. Quartal des Jahres 2009 und im 1. und 2. Quartal des Jahres 2010.

Für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung für das 2. Quartal 2010 ist § 18a Absatz 1 Satz 7 UStG in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Bitte beachten: Das Schreiben gilt vom 1. Januar 2012 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages von 100.000 Euro der Betrag von 50.000 Euro tritt (vgl. § 18a Absatz 1 Satz 5 UStG).

zur Suche nach Steuer-Urteilen