Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 14.06.2010 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7117/09/10002 |
Schlagzeile: |
Änderung der Regelungen zum Leistungsort bei der Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer
Schlagworte: |
Beherbergungsleistung, Beurkundung, Dienstbarkeiten, dingliche Rechte, Erbbaurecht, Grundstück, Leistungsort, Nießbrauch, Notar, Ort der Dienstleistung, Umsatzsteuer, Vermittlung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium hat das BMF-Schreiben vom 4. September 2009 (Aktenzeichen IV B 9 - S 7117/08/10001 ) zur Neuregelung des Ortes der Dienstleistung ab 1. Januar 2010 hinsichtlich der Regelungen zum Leistungsort bei der Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer geändert.
Für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden, gelten folgende Regeln:.
In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z. B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z. B. Beurkundungsleistungen eines Notars. Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.
Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer. Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.“