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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.04.2010
Aktenzeichen: 4 K 2699/06

Schlagzeile:

Strafverteidigungskosten können als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte

Schlagworte:

Anwaltskosten, Strafverteidigung, Strafverteidigungskosten, Verteidigung, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Strafverteidigungskosten können allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

Hintergrund: Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich zu der Frage geäußert, unter welchen Umständen Kosten einer Verteidigung in einem Strafverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Im Streitfall ist der Kläger wegen Vorteilsannahme vom Landgericht (LG) X zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr – ausgesetzt zur Bewährung – verurteilt worden, weil er sich – bei einem befristeten Arbeitsverhältnis – als Bediensteter der Privatisierungsabteilung der Treuhandanstalt dadurch einer Vorteilsannahme schuldig gemacht hatte, dass er sich von einem Unternehmer Y eine spätere Anstellung zusagen ließ. Die künftige Diensthandlung des Klägers hätte seine Mitwirkung bei künftigen Verkäufen an die Unternehmensgruppe des Unternehmers Y sein sollen. Den Vorwurf der Bestechlichkeit sah das LG dagegen nicht als erwiesen an, da nicht festgestellt werden konnte, dass die vom Kläger erwarteten Diensthandlungen eine Verletzung der Dienstpflichten beinhaltet hätten.

Der begehrte Werbungskostenabzug wurde vom beklagten Finanzamt mit der Begründung abgelehnt, dass nicht jede Handlung, die von einem Berufstätigen im Zusammenhang mit seinem Beruf ausgeführt werde, zwangsläufig beruflich veranlasst sei. Bezogen auf den Streitfall würde es nicht zu den rechtmäßigen Aufgaben eines Amtsträgers der Treuhandanstalt gehören, die Privatisierung der volkseigenen Betriebe der früheren DDR unter dem Einfluss eines Vorteilsversprechens durch einen Investor auszuführen. Bei einer Vorteilsannahme im Amt sei die Berufsausübung nur Grundlage, um die Straftat begehen zu können.

Mit der dagegen gerichteten Klage trug der Kläger u.a. vor, die Berufsausübung habe in dem Führen von Verkaufsgesprächen, Verhandeln, Besuchen von Verkaufsinteressenten, Einholen von Auskünften sowie dem Abschluss von Kaufverträgen bestanden. Im Rahmen dieser Berufsausübung sei er mit einem Vorteil konfrontiert worden. Diese Konfrontation mit möglichen Vorteilen sei praktisch eine sich aus der Berufsausübung ergebende, immanente Gefahr dieses Berufsbildes gewesen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Strafverteidigungskosten seien Folgen kriminellen Verhaltens und deshalb, wie die Strafe selbst, in der Regel der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen. Andererseits rechtfertige die „Einheit der Rechtsordnung“ es nicht, Strafverteidigungskosten generell vom Werbungskostenabzug auszuschließen, denn das Steuerrecht sei grundsätzlich wertneutral. Demzufolge könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten selbst im Falle einer Verurteilung zu Werbungskosten führen, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setze, durch sein berufliches Verhalten verursacht sei. Ein beruflicher Zusammenhang bestehe nur, wenn die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei. Bei der Beantwortung der Frage, ob das der Fall sei, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden.

Bei dem Kläger sei das ihm vorgeworfene Verhalten – die Vorteilsannahme durch Abschluss eines Dienstvertrages mit Y – nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bei der Treuhandanstalt geschehen, sondern nur bei Gelegenheit. Entgegen der Ansicht des Klägers folge die berufliche Veranlassung nicht etwa aus dem Umstand, dass seine Stellung kausal für die Tatbegehung gewesen sei. Eine reine „conditio sine qua non“ genüge nicht. Die einkunftsmindernde Abzugsfähigkeit der Strafverteidigungskosten setze vielmehr voraus, dass die – die Aufwendungen auslösenden – schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen würden. Die dem Kläger zur Last gelegte Tat der Vorteilsannahme liege nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung bei der Treuhandanstalt. Es habe selbstredend nicht zu seinen Pflichten gehört, sich Vorteile für künftige Diensthandlungen versprechen bzw. gewähren zu lassen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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