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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 28.04.2010
Aktenzeichen: VIII R 54/07

Vorinstanz:

FG Nürnberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.04.2007
Aktenzeichen: IV 299/2006

Schlagzeile:

Behandlung der Umsatzsteuer bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung fraglich

Schlagworte:

1 %-Regelung, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Firmenwagen, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Beitrittsaufforderung an das BMF zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ein-Prozent-Regelung

Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei der Ein-Prozent-Regelung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufgefordert.

Die Behandlung der Umsatzsteuer bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens ist bei der Anwendung der Ein-Prozent-Regelung fraglich. Der Bundesfinanzhof hat daher in einem Verfahren das Bundesministerium der Finanzen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufgefordert .

Es geht um die Frage, ob sich bei der privaten Nutzung eines im Betriebsvermögen befindlichen PKW die nach § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht abzugsfähige Umsatzsteuer bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung aus der Bemessungsgrundlage von 80 Prozent des Bruttolistenpreises ergibt oder nach der im (bestandskräftigen) Umsatzsteuerbescheid festgesetzten Umsatzsteuer.

Unser Tipp: In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich, Steuerbescheide mit einem Einspruch offen zu halten und unter Verweis auf das beim BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 54/07 das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

Hintergrund: Nach § 12 Nr. 3 EStG darf die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Weist ein Steuerpflichtiger die Aufwendungen für die private Nutzung eines betrieblichen PKW durch ein Fahrtenbuch nach, dem später die steuerliche Anerkennung versagt wird, ist ertragsteuerlich die private Kfz-Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der sog. Ein-Prozent-Regelung zu bemessen. Umsatzsteuerlich ist indessen anders zu verfahren: Macht der Unternehmer von der Ein-Prozent-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung (z.B. mangels ordnungsgemäßen Fahrtenbuches) nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 Prozent zu veranschlagen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Im Ergebnis sind daher der Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs unabhängig voneinander zu ermitteln. Hat ein Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer auf die Entnahme der PKW-Nutzung, d.h. auf die unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), ganz oder teilweise (fehlerhaft) als Betriebsausgabe behandelt, ist der Gewinn gemäß § 12 Nr. 3 EStG um die auf die Entnahme entfallende Umsatzsteuer zu erhöhen. Unklar bleibt indes, welcher Betrag hinzuzurechnen ist und zu welchem Zeitpunkt die Hinzurechnung zu erfolgen hat. Nach dem Wortlaut des § 12 Nr. 3 EStG darf nicht abgezogen werden "die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind". Da die Umsatzsteuer für Entnahmen gemäß den Vorschriften des UStG zu ermitteln und letztlich dem Umsatzsteuerbescheid zu entnehmen ist, wäre es insoweit folgerichtig, auch ertragsteuerlich die gemäß § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 UStG festgesetzte Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe nach § 12 Nr. 3 EStG hinzuzurechnen. In der Praxis wird für die Gewinnkorrektur oftmals aber so verfahren, dass gemäß der sog. Listenpreismethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) die Umsatzsteuer auf 80 Prozent des danach ermittelten Wertes gewinnerhöhend angesetzt wird.

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