Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2010 |
Aktenzeichen: | VI R 25/09 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.03.2009 |
Aktenzeichen: | 2 K 1478/07 |
Schlagzeile: |
Beratungsaufwendungen bei einem sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren sind als Werbungskosten abziehbar
Schlagworte: |
Anfrageverfahren, Sozialversicherung, Statusfeststellungsverfahren, Werbungskosten
Wichtig für: |
GmbH-Geschäftsführer
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sind Werbungskosten
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
Hintergrund: Im Streitfall hatte ein angestellter GmbH-Geschäftsführer von einem Beratungsunternehmen prüfen lassen, ob für seine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Beratungsaufwendungen durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und daher als Werbungskosten abziehbar sind. Das gilt auch bei einem Erfolgshonorar, das sich an der Höhe der erstatteten Sozialversicherungsbeiträge orientiert. Unerheblich ist es nach der BFH-Entscheidung, dass die Beiträge zur Sozialversicherung nicht den Arbeitslohn mindern, sondern im Sonderausgabenbereich angesiedelt sind.