Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2010
Aktenzeichen: 6 K 7145/02 K,F

Schlagzeile:

Verrechenbarkeit von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht

Schlagworte:

gewerbliche Tierzucht, Verlustverrechnung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Verluste aus gewerblicher Tierzucht auch dann von den Gewinnen der vorangegangenen Jahre bzw. Folgejahre abgezogen werden können, wenn keine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt ist. Ein gesondertes Feststellungsverfahren sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich.

Wichtiger Hinweis: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 beabsichtigt der Gesetzgeber, die Rechtsprechung des 6. Senats zur Regelung des § 15 Abs. 4 EStG über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht durch ein Nichtanwendungsgesetz zu korrigieren (vgl. Bundesrats-Drucksachen 302/1/12, S. 36; 302/12 (Beschluss), S. 28 und Bundestags-Drucksachen 17/10604, S. 45; 17/11190, S. 31).

In § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG soll nunmehr § 10d Abs. 4 EStG durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Damit soll die Verwaltungsauffassung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gesetzlich festgeschrieben werden.

zur Suche nach Steuer-Urteilen