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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2010
Aktenzeichen: II R 12/09

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.11.2008
Aktenzeichen: 11 K 3633/07 BG

Schlagzeile:

Keine Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein ohne Körperschaftstatus

Schlagworte:

Einheitsbewertung, Gemeinnützigkeit, Grundsteuer, Grundsteuerbefreiung, islamischer Kulturverein, jüdische Kultusgemeinde, Körperschaft, Körperschaftstatus, korporierte Religionsgesellschaft, Kulturverein, Kultusgemeinde, Religionsgesellschaft, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und jüdische Kultusgemeinden verfassungsgemäß; Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung

1. Die Beschränkung der Grundsteuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist nicht verfassungswidrig.

2. Die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens sind trotz der verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus den lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten des 1. Januar 1964 bzw. - im Beitrittsgebiet - des 1. Januar 1935 und darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, jedenfalls für Stichtage bis zum 1. Januar 2007 noch verfassungsgemäß.

Hintergrund: Die Beschränkung der vom Grundsteuergesetz gewährten Grunderwerbsteuerbefreiungen auf solche Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie auf jüdische Kultusgemeinden ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und damit die Grundsteuerbefreiung für einen islamischen Kulturverein, dem nicht der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen ist, versagt.

Der Gesetzgeber ist berechtigt, die besondere Stellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zum Anlass für eine Grundsteuerbefreiung zu nehmen. Da der Körperschaftstatus grundsätzlich allen Religionsgemeinschaften offen steht, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates. Auch die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit vermittelt keinen Anspruch auf eine Grundsteuerbefreiung.

Im Streitfall schied auch die gesetzlich vorgesehene Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b des Grundsteuergesetzes bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, weil der islamische Kulturverein seinen Gemeinnützigkeitsstatus verloren hatte.

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