Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2010 |
Aktenzeichen: | VI R 4/09 |
Vorinstanz: |
FG Bremen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.12.2008 |
Aktenzeichen: | 2 K 100/08 (1) |
Schlagzeile: |
Keine Unterscheidung zwischen einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2006
Schlagworte: |
einfache Handwerkerleistung, Handwerkerleistung, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Haushaltsnahe Leistungen, hauswirtschaftliche Tätigkeiten, Malerarbeiten, qualifizierte Handwerkerleistung, Tapezierarbeiten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Abgrenzung haushaltsnahe Dienstleistung zu Handwerkerleistung
Bei Maler- und Tapezierarbeiten an Innenwänden und Decken handelt es sich nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG des Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (FördWachsG) begünstigt sind, sondern um handwerkliche Tätigkeiten, welche die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG vermitteln.
Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Satz 2 sind und in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Begriff "haushaltsnahe Dienstleistung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der BFH-Rechtsprechung sind hauswirtschaftliche Tätigkeiten begünstigt, die üblicherweise zur Versorgung der dort lebenden Familie in einem Privathaushalt erbracht werden.
Rechtslage bis 2005: Auch (einfache) handwerkliche Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. dem Haus des Steuerpflichtigen, etwa Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten wurden zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S. von § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in der bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung gezählt.
Rechtslage ab 2006: Mit dem FördWachsG hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 35a EStG ab dem Jahr 2006 ausgeweitet. wird seither auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen steuerbegünstigt. Die neue Vorschrift erfasst zum einen die – zuvor nicht begünstigten – qualifizierten Handwerkerleistungen, also solche, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung gilt § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des FördWachsG aber für alle handwerklichen Tätigkeiten. Es werden also sämtliche handwerkliche Tätigkeiten – auch einfache handwerkliche Verrichtungen, etwa regelmäßige Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen, die bislang durch die Rechtsprechung als haushaltsnahe Dienstleistungen unter § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG gefasst worden sind – von dem neuen Satz 2 i.d.F. des FördWachsG erfasst. Folglich überschneiden sich die Anwendungsbereiche der Sätze 1 und 2 des § 35a Abs. 2 EStG i.d.F. des FördWachsG nicht. Die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2005 erforderliche Unterscheidung nach einfachen und qualifizierten Handwerkerleistungen ist damit nicht länger erforderlich.