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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2010
Aktenzeichen: III R 59/09

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.07.2009
Aktenzeichen: 13 K 1831/09

Schlagzeile:

Kein Abzug von Beiträgen zur VBL-Pflichtversicherung im Rahmen der Kindergeld-Grenzbetragsprüfung bei gesetzlicher Rentenversicherung des Kindes

Schlagworte:

eigene Einkünfte und Bezüge, Gesetzliche Rentenversicherung, Grenzbetrag, Kindergeld, Pflichtversicherung, Rentenversicherung, VBL, VBL-Pflichtversicherung, Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Familien

Kurzkommentar:

Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen Pflichtversicherung an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und/oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist.

Hintergrund: Die Einbeziehung der VBL-Pflichtversicherungsbeiträge in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) verstößt nach Auffassung des BFH nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn das Kind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Der BFH begründet dies so: Eine gesetzliche Versicherungspflicht bei der VBL bzw. eine gesetzliche Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur sog. VBL-Pflichtversicherung besteht nicht. Für die Entscheidung, ob Einkünfte dem Kind von Gesetzes wegen nicht zur Verfügung stehen, ist maßgeblich, ob sich das Kind der Zahlung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung nicht entziehen kann. Nicht entscheidend ist, ob die fraglichen Beträge vom Arbeitgeber einzubehalten sind.

Im Streitfall beruhen der Abschluss der Versicherung und damit auch die Entrichtung der Beiträge nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung. Vielmehr verweist der Ausbildungsvertrag des Kindes auf tarifvertragliche Vorschriften, aus denen sich die Versicherungspflicht ergibt. Durch die Bezugnahme in einem Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrag auf tarifliche Regelungen werden diese zum Inhalt des Ausbildungsvertrags. Wenn danach Anteile der Einkünfte und Bezüge als Versicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt werden, beruht dies auf Tarifvereinbarungen, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt werden und die sich das Kind zurechnen lassen muss.

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