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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2010
Aktenzeichen: VIII R 38/08

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 K 202/06

Schlagzeile:

Wirksamkeit einer Klage mit eingescannter Unterschrift

Schlagworte:

Bevollmächtigung, Klage, Prozessbevollmächtigung, Scanner, Schriftform, Telefax, Unterschrift, Vollmacht, Wirksamkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten durch Telefax eingelegte Klage entspricht jedenfalls dann den Schriftformanforderungen des § 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn sie von dem Bevollmächtigten an einen Dritten mit der tatsächlich ausgeführten Weisung gemailt wird, sie auszudrucken und per Telefax an das Gericht zu senden.

Hintergrund: Zwar wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob eine nur eingescannte Unterschrift dem Schriftformerfordernis bestimmender Schriftsätze entspricht. Ungeachtet dieses Streits muss aber eine solche Klageschrift ebenso wie eine nicht unterschriebene Klage als wirksam angesehen werden, wenn ihr trotz fehlender oder formal unzureichender Unterschrift nach den objektiven Gesamtumständen aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts deren Inhalt sowie der Erklärende und dessen unbedingter Erklärungswille entnommen werden kann. Es reicht auch aus, wenn die Erklärung und ihr Inhalt durch Einschaltung Dritter ersichtlich wird. Denn der ausschließliche Zweck des Schriftlichkeitsgebots ist es, den Erklärungsinhalt sowie die erklärende Person und ihren unbedingten Willen zur Absendung zuverlässig feststellen zu können.

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