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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 30.09.2010
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2180/09/10001

Schlagzeile:

Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG)

Schlagworte:

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Geringwertiges Wirtschaftsgut, GWG, Mitunternehmeranteil, Sammelposten, Wahlrecht

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat ausführlich Stellung genommen zu Zweifelsfragen bei der bilanzsteuerlichen Behandlung sog. geringwertiger Wirtschaftsgüter nach § 6 Absatz 2 EStG und des Sammelpostens nach § 6 Absatz 2a EStG.

Hintergrund: Nach § 6 Absatz 2 EStG können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren, beweglichen und einer selbständigen Nutzung fähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die um einen enthaltenen Vorsteuerbetrag verminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. Für gleichartige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen, kann im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Absatz 2a EStG). Die Regelungen gemäß § 6 Absatz 2 und 2a EStG gelten auch bei Einlagen und im Falle der Betriebseröffnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 6 EStG).

Gliederung des BMF-Schreibens:
I. Bilanzsteuerrechtliche Wahlrechte für Aufwendungen bis 1 000 Euro
1. Grundsatz
2. Aufwendungen bis 150 Euro
3. Aufwendungen von mehr als 150 Euro und nicht mehr als 410 Euro
4. Aufwendungen von mehr als 410 Euro und nicht mehr als 1 000 Euro
II. Sammelposten nach § 6 Absatz 2a EStG
1. Bildung des Sammelpostens
2. Auflösung des Sammelpostens
3. Sammelposten in Fällen der Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 3 EStG, Überführung oder Übertragung im Sinne des § 6 Absatz 5 EStG und Einbringung im Sinne der §§ 20, 24 UmwStG
a) Übertragung oder Einbringung eines gesamten Betriebes
b) Übertragung oder Einbringung eines Teilbetriebes
4. Übertragung und Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
5. Zeitliche Anwendung
a) Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden
b) Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden
c) Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftjahr (§ 4a EStG)

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