Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2010 |
Aktenzeichen: | IX R 4/10 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2009 |
Aktenzeichen: | 15 K 472/08 |
Schlagzeile: |
Zahlung an Grundstücksnachbarn für die Duldung der Zufahrt stellt Anschaffungskosten und keine Werbungskosten dar
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Baulast, Betriebsbereitschaft, Erschließungsmaßnahme, Grund und Boden, Nutzungsrecht, Vermietung, Werbungskosten, Zufahrt, Zufahrtsbaulast
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Zahlung für die Übernahme einer Zufahrtsbaulast als Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Die Zahlung eines Grundstückseigentümers an seinen Nachbarn für eine Zufahrtsbaulast kann zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens auch dann führen, wenn damit ein zweiter Zugang zum Grundstück eröffnet wird.
Hintergrund: Was zu den Anschaffungskosten einer Immobilie rechnet, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB). Zu den solcherart definierten Anschaffungskosten gehören auch die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Wird mit Erschließungsmaßnahmen das Grundstück in einen betriebsbereiten Zustand versetzt, sind die dadurch verursachten Aufwendungen den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen.