Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.07.2010 |
Aktenzeichen: | XI R 9/09 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.03.2009 |
Aktenzeichen: | 16 K 458/07 |
Schlagzeile: |
Vorsteuerberichtigungszeitraum für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden
Schlagworte: |
Berichtigungszeitraum, Betriebsvorrichtung, Fütterungsanlage, Gebäude, Lüftungsanlage, Scheinbestandteil, Schweinestall, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung, Vorsteuerberichtigungszeitraum, wesentliche Bestandteile
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Vorsteuerberichtigungszeitraum für eine Fütterungs- und eine Lüftungsanlage eines Schweinestalls
Für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut wurden, gilt sowohl nach nationalem Recht wie nach Unionsrecht grundsätzlich der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Hintergrund: § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG sieht für den Fall, dass sich bei einem Wirtschaftsgut die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern, einen Berichtigungszeitraum von fünf Jahren vor. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein solcher von zehn Jahren (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG).
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) insbesondere Gebäude. Nach § 94 Abs. 2 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zu dessen Herstellung eingefügten Sachen.
Betriebsvorrichtungen sind zwar aus ertragsteuerrechtlicher Sicht selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter, auch wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden und damit Teil des Grundstücks sind aber aus umsatzsteuerlicher Sicht im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG nicht als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem fünfjährigen Berichtigungszeitraum zu behandeln.