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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.09.2010
Aktenzeichen: XI R 31/08

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.04.2008
Aktenzeichen: 5 K 3229/06 U

Schlagzeile:

Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Dienstleistungen zur Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Pflichten der Gesellschafter

Schlagworte:

Dienstleistung, Gesellschafter, Rechnung, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Eine Personengesellschaft kann die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen.

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Er ist zum Vorsteuerabzug befugt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden.

Nach der Rechtsprechung des EuGH erfordert das Recht auf Vorsteuerabzug, "dass grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ...", besteht. Dies setzt voraus, dass die für den Bezug der Leistungen getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze gehören. Die Aufwendungen müssen somit Teil der Kosten der Ausgangsumsätze sein, für die die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden.

Im Streitfall sind Vorsteuerbeträge nach Auffassung des BFH nicht abziehbar, soweit sie auf Aufwendungen für von der Personengesellschaft bezogene Dienstleistungen entfallen, die mit den einkommensteuerrechtlichen Pflichten ihrer Gesellschafter zusammenhängen. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nichtunternehmerisch veranlasst.

Eine Vorlage an den EuGH hält der BFH nicht für geboten. Zweifel an der Auslegung des für die Entscheidung im Streitfall einschlägigen Unionsrechts bestehen nicht. Vielmehr gehe die Entscheidung von den durch den EuGH geklärten Auslegungsgrundsätzen aus.

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