Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.08.2010 |
Aktenzeichen: | III R 47/09 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.06.2009 |
Aktenzeichen: | 5 K 1541/07 (Kg) |
Schlagzeile: |
Verfassungsgemäße Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern
Schlagworte: |
Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Ausländer, Erwerbstätigkeit, Kindergeld, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Ausländer, Familien
Kurzkommentar: |
Anspruch auf Kindergeld bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 des „Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet“ (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.
Hintergrund: Die Neuregelung der Kindergeldberechtigung von Ausländern in § 62 Abs. 2 EStG ist mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft getreten und erfasst gemäß § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.
Die Neuregelung ist verfassungsgemäß. Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Bundessozialgerichts an der wortgleichen Regelung der Berechtigung von Ausländern zur Inanspruchnahme von Erziehungsgeld nach § 1 Abs. 6 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (BErzGG) kommen im steuerrechtlichen Kindergeld nicht zum Tragen, da das Kindergeld, anders als das Erziehungsgeld, als Einkommen auf Sozialleistungen angerechnet wird.
Konsequenz: Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis erhält nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld nur, wenn die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, es handelt sich um eine Aufenthaltserlaubnis i.S. des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG.