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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2010
Aktenzeichen: 4 K 885/10 AO

Schlagzeile:

Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO) setzt keinen Zinsschaden voraus

Schlagworte:

Abgabenordnung, Einfuhrumsatzsteuer, Nachzahlungszinsen, Prozesszinsen, Umsatzsteuer, Verfahrensrecht, Zinsanspruch, Zinsen, Zinsschaden

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der u.a. für Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfragen zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) – ebenso wie § 291 BGB – nicht voraussetzt, dass der Gläubiger tatsächlich einen Zinsschaden erlitten hat. Insbesondere komme es nach § 236 AO nicht darauf an, ob der Gläubiger des Anspruchs auf Erstattung von (Einfuhr-)Umsatzsteuer tatsächlich wegen der sich an die Erstattung anschließenden Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung mit einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO rechnen müsse.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BFH zugelassen.

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