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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2010
Aktenzeichen: 9 K 3882/09

Schlagzeile:

Berufsmusiker kann Kosten für ein häusliches Übungszimmer in voller Höhe steuerlich absetzen

Schlagworte:

Arbeitszimmer, Berufsmusiker, Betriebsausgaben, Musikzimmer, Tonstudio, Übungsraum, Übungszimmer

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein Berufsmusiker kann die Kosten für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum seiner eigenen Wohnung steuerlich unbeschränkt abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht.

Hintergrund: Der 9. Senat des Finanzgerichts Köln gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten für ein häusliches Übungszimmer in Höhe von ca. 3.000 Euro in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen wollte. Der Senat widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach auch das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer darstelle. Er stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend für die Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde und in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne ähnlich sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen

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