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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2010
Aktenzeichen: III R 35/09

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.2009
Aktenzeichen: 9 K 3729/08

Schlagzeile:

Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Absenkung, Altersgrenze, außergewöhnliche Belastung, Berufsausbildung, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Familienexistenzminimum, Familienförderung, Gestaltungsspielraum, Kindergeld, Kontinuitätsvertrauen, Rückwirkung, Übergangsregelung, Übergangszeit, Verfassungsmäßigkeit, Wartezeit

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken - Verschonung des Familienexistenzminimums - Staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers - Kein Schutz von "Kontinuitätsvertrauen"

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung oder einer Übergangs- oder Wartezeit durch das Steueränderungsgesetz 2007 (StÄndG 2007) war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar.

Hintergrund: Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch das Steueränderungsgesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde. Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unterhaltsleistungen für ältere Kinder als außergewöhnliche Belastung abziehen können (§ 33a Abs 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfassungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Es ist zu erwarten, dass im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfassungsbeschwerde eingelegt wird.

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