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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.10.2010
Aktenzeichen: 13 K 4188/07

Schlagzeile:

Due Diligence Kosten sind Anschaffungsnebenkosten der Beteiligung

Schlagworte:

Anschaffung, Anschaffungskosten, Anschaffungsnebenkosten, Beratung, Beratungskosten, Beteiligung, Betriebsausgaben, Due Diligence, Gesellschaftsanteil, Gutachten, Gutachter, Kapitalbeteiligung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Bei der Anschaffung von Gesellschaftsanteilen sind die Kosten der finanziellen und rechtlichen Due Diligence regelmäßig den Anschaffungskosten zuzuordnen.

Hintergrund: Die Klägerin, eine deutsche Aktiengesellschaft, behandelte Beratungskosten in Höhe von ca. 350.000 Euro, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb einer britischen Limited und zweier niederländischer Unternehmen entstanden sind, als sofort abziehbare Betriebsausgaben. Das Finanzamt beurteilte die Kosten als aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten.

Der 13. Senat gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Er folgte dabei der Rechtsprechung des VIII. BFH-Senats. Danach sind Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, wenn sie nach einem grundsätzlich gefassten Erwerbsentschluss entstehen und das Gutachten nicht lediglich der Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung dient.

Der 13. Senat stellte entscheidend darauf ab, dass zum Zeitpunkt der Erteilung eines Due Diligence Auftrags regelmäßig davon auszugehen ist, dass bereits eine grundsätzliche Erwerbsentscheidung gefallen ist. Die Annahme, ein Zielunternehmen eröffne einem Interessenten einen derartig weitgehenden Zugriff auf die Unternehmensinterna, ohne dass die Geheimhaltung und ein gemeinsames Ziel wie ein Kauf oder eine Verschmelzung vereinbart worden seien, hält der Senat für lebensfremd.

Der 13. Senat hat gegen seine Entscheidung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Er weist in diesem Zusammenhang unter anderem darauf hin, dass die einschlägigen Entscheidungen des BFH jeweils zu Überschusseinkünften und nicht zu den teilweise durch Sondervorschriften geprägten Gewinneinkünften ergangen seien.

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