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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 25.11.2010
Aktenzeichen: IV C 3 - S 2303/09/10002

Schlagzeile:

Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen

Schlagworte:

Artisten, Beschränkte Steuerpflicht, Künstler, Sportler, Steuerabzug

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt den Steuerabzug gemäß § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen.

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