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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 14.12.2010
Aktenzeichen: IV A 3 - S 0130/10/10019

Schlagzeile:

Auskünfte an Gewerbebehörden in gewerberechtlichen Verfahren und Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen

Schlagworte:

Auskunft, Betriebsaufgabe, Betriebsveräußerung, Bußgeldverfahren, Gewerbebehörde, Gewerberecht, Gewerbeuntersagung, Insolvenz, Mitteilung, Steuergeheimnis, Steuerrückstand, Strafverfahren, Untersagungsverfahren, Unzuverlässigkeit, Vollstreckung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt, in welchen Fällen die Finanzämter in gewerberechtlichen Verfahren Auskünfte an Gewerbebehörden erteilen dürfen. Zudem wird dargestellt, welche Mitteilungen bei Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen zulässig sind.

Hintergrund: Das Gewerberecht sieht die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit vor (z. B. §§ 33c, 34a, 34c, 35, 38 GewO, § 15 GastG). Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann auch aus steuerrechtlichen Sachverhalten hergeleitet werden. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, mit den Mitteln der Gewerbeuntersagung gegen solche Gewerbetreibende einzuschreiten, die ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen, um so das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des Geschäftsverkehrs und die ordnungsgemäße Arbeit der Gewerbebehörden zu bewahren.

Die gewerberechtlichen Vorschriften über die Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis sowie die Untersagung eines Gewerbes bei gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigen aber keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO. Die Finanzbehörden sind allerdings aufgrund eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses zur Offenbarung von steuerlichen Verhältnissen im Hinblick auf diejenigen Tatsachen befugt, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann.

Gliederung des BMF-Schreibens:
1. Mitteilungen an Gewerbebehörden von Amts wegen
2. Voraussetzungen der Unzuverlässigkeit
2.1 Nichtabgabe von Steuererklärungen
2.2 Nichtentrichtung von Steuern
2.2.1 Umfang und Art der Steuerrückstände
2.2.2 Vollstreckungsversuch
2.3 Subjektive und objektive Seite der Verstöße
2.4 Steuerliche Straf- und Bußgeldverfahren
2.5 Künftiges Verhalten
2.6 Sondervorschriften
3. Auskunftsersuchen der Gewerbebehörde an das Finanzamt
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Voraussetzungen der Auskunft
3.3 Erteilung der Auskunft
4. Anregung des Finanzamts an die Gewerbebehörde auf Einleitung eines Untersagungsverfahrens
4.1 Anwendungsbereich
5. Auswirkungen der Insolvenzordnung (InsO) auf gewerberechtliche Maßnahmen
6. Mitteilung bei Betriebsaufgabe und Betriebsveräußerung

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