Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 22.11.2010
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2282/07/0006-01

Schlagzeile:

Steuerliche Berücksichtigung behinderter Kinder

Schlagworte:

behinderte Kinder, Behinderung, Behinderungsbedingter Mehrbedarf, Kindergeld, Mehrbedarf, Monatsprinzip, Nachweis, Selbstunterhalt, teilstationäre Unterbringung, Unterhalt, Ursächlichkeit, vollstationäre Unterbringung

Wichtig für:

Behinderte, Familien

Kurzkommentar:

Ausführlich hat das Bundesfinanzministerium die Regeln bei der steuerlichen Berücksichtigung behinderter Kinder zusammengestellt.

Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt werden, wenn die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Kinder, bei denen die Behinderung vor 2007 eingetreten ist, sind steuerlich zu berücksichtigen, wenn das Kind bei Eintritt der Behinderung noch keine 27 Jahre alt war.

Gliederung der Verwaltungsanweisung:
I. Behinderte Kinder (Allgemeines)
II. Nachweis der Behinderung
III. Ursächlichkeit der Behinderung
IV. Außerstande sein, sich selbst zu unterhalten
V. Behinderungsbedingter Mehrbedarf
a) Allgemeines
b) Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei teilstationärer Unterbringung
c) Behinderungsbedingter Mehrbedarf bei vollstationärer Unterbringung
VI. Monatsprinzip

Von besonders großer praktischer Bedeutung sind die Ausführungen des BMF zum Nachweis der Behinderung.

Der Nachweis einer Behinderung kann folgendermaßen erbracht werden:
1. bei einer Behinderung, deren Grad auf mindestens 50 festgestellt wurde, durch einen Ausweis nach dem SGB IX oder durch einen Bescheid der nach § 69 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde,
2. bei einer Behinderung, deren Grad auf weniger als 50, aber mindestens 25 festgestellt ist,
a) durch eine Bescheinigung der nach § 69 Absatz 1 SGB IX zuständigen Behörde auf Grund eines Feststellungsbescheides nach § 69 Absatz 1 SGB IX, die eine Äußerung darüber enthält, ob die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht,
b) wenn dem Kind wegen seiner Behinderung nach den gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, durch den Rentenbescheid oder einen entsprechenden Bescheid,
3. bei einer Einstufung als schwerstpflegebedürftige Person in Pflegestufe III nach dem SGB XI oder diesem entsprechenden Bestimmungen durch den entsprechenden Bescheid.
Der Nachweis der Behinderung kann auch in Form einer Bescheinigung des behandelnden Arztes oder eines ärztlichen Gutachtens erbracht. Aus der Bescheinigung bzw. dem Gutachten muss Folgendes hervorgehen: Umfang der Behinderung, Beginn der Behinderung, soweit das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat und Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbstätigkeit des Kindes.

Für ein Kind, das wegen seiner Behinderung bereits länger als ein Jahr in einer Kranken- oder Pflegeeinrichtung untergebracht ist, genügt eine Bestätigung des für diese Einrichtung zuständigen Arztes hierüber; die Bescheinigung ist nach spätestens fünf Jahren zu erneuern.

zur Suche nach Steuer-Urteilen