Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 17.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV D 3 - S 7348/0 :001 |
Schlagzeile: |
Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung auf elektronischem Weg
Schlagworte: |
Dauerfristverlängerung, Elektronische Übermittlung, Sondervorauszahlung, StDÜV, Steuerbürokratieabbaugesetz, Steuerdaten-Übermittlungsverordnung, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer-Anwendungserlass, UStAE
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Durch das BMF-Schreiben wird die Pflicht zur elektronischen Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung und der Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch das Steuerbürokratieabbaugesetz berücksichtigt. Abschnitts 18.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) wird entsprechend geändert.
Hintergrund: Auf Grund der Änderung von § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2011 durch Artikel 9 Nr. 1 i. V. m. Artikel 17 des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens - Steuerbürokratieabbaugesetz - vom 20. Dezember 2008, BGBl. I S. 2850, ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sonder-vorauszahlung ab 1. Januar 2011 regelmäßig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.4 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wie folgt gefasst:
„(2) Der Antrag auf Dauerfristverlängerung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 15. 1. 2007, BStBl I S. 95). Dieser Datensatz ist auch für die Anmeldung der Sondervorauszahlung zu verwenden. Zur Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung verzichten (vgl. Abschnitt 18.1 Abs. 1). In diesem Fall hat der Unternehmer den Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen.“