Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 15.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV A 3 - S 0338/07/10010-03 |
Schlagzeile: |
Verfahrensrechtliche Folgerungen aus der Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer durch das Jahressteuergesetz 2010
Schlagworte: |
Anderer Arbeitsplatz, Arbeitszimmer, Jahressteuergesetz 2010, JStG 2010, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium (BMF) regelt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder, wie die durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vorgenommene Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verfahrensrechtlich umzusetzen ist.
Hintergrund: Mit dem JStG 2010 wurde rückwirkend ab dem Jahr 2007 die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro jährlich wieder eingeführt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Beträgt die berufliche Nutzung mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit ist hingegen ein Abzug bis 1.250 € weiterhin nicht möglich (anders als bis 2006). In voller Höhe werden die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unverändert nur dann anerkannt, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Gesetzgeber ist damit nur der Minimalforderung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09) nachgekommen.