Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 20.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 6 - S 2244/10/10001 |
Schlagzeile: |
Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG
Schlagworte: |
Absenkung, Beteiligungsgrenze, Kapitalbeteiligung, Kapitalbeteiligungen, Nichtigkeit, Rückwirkung, Veräußerungsgewinn, Veräußerungsverlust, Vereinfachungsregelung, Verfassungswidrigkeit, Vertrauensschutz, Werterhöhung, Wertminderung
Wichtig für: |
Kapitalanleger, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium regelt die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05) zur rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Absatz 1 Satz 4 EStG. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
Gliederung der Verwaltungsanweisung:
A. Beteiligung i. H. v. mehr als 25 %
B. Beteiligung i. H. v. weniger als 10 % vor Geltung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (
C. Beteiligung i. H. v. mind. 10 % aber höchstens 25%
I. Veräußerung bis 31. März 1999
II. Veräußerung ab dem 1. April 1999
1. Veräußerungsgewinne
a) Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des steuerbaren Veräußerungsgewinns
b) Abweichende Aufteilung zugunsten des Steuerpflichtigen
c) Abweichende Aufteilung zuungunsten des Steuerpflichtigen
2. Veräußerungsverluste
3. Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Wertminderungen
a) Wertminderungen bis zum 31. März 1999
b) Wertminderungen nach dem 31. März 1999
D. Absenkung der Beteiligungsgrenze auf mind. 1 % durch das StSenkG vom 23. Oktober 2000
E. Anwendungsregelung
Hintergrund: Das BVerfG hat entschieden, dass § 17 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 52 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt und nichtig ist, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 entstanden sind und die entweder - bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt - nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder - bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes - sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Das BVerfG begründet seine Entscheidung damit, dass insoweit bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden sei, die durch die rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze nachträglich entwertet werde. Das führe zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung im Vergleich zu Anteilseignern, die ihre Anteile noch bis Ende 1998 verkauft hatten, da diese den Gewinn noch steuerfrei vereinnahmen konnten. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Lastengleichheit nicht zulässig. Soweit sich der steuerliche Zugriff auf die erst nach der Verkündung der Neuregelung eintretenden Wertsteigerungen beschränke, begegne dies unter Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, auch wenn sie bislang steuerfrei gewesen wären. Zwar könne der Erwerb einer Beteiligung in einer bestimmten Höhe maßgeblich von der Erwartung bestimmt sein, etwaige Wertsteigerungen steuerfrei realisieren zu können. Die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei vereinnahmen zu können, begründe aber keine vertrauensrechtlich geschützte Position, weil damit im Zeitpunkt des Erwerbs nicht sicher gerechnet werden könne.