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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 20.12.2010
Aktenzeichen: IV C 1 - S 2256/07/10001 :006

Schlagzeile:

Rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre

Schlagworte:

Aufteilung, Günstigerregelung, Spekulation, Spekulationsfrist, Spekulationsgeschäft, Veräußerungsfrist, Vereinfachungsregelung, Verfassungswidrigkeit, Vertrauensschutz, Zweijahresfrist

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium regelt die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010 (Aktenzeichen: 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05) zur rückwirkenden Verlängerung der Veräußerungsfrist bei Spekulationsgeschäften von zwei auf zehn Jahre. Das Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.

Gliederung der Verwaltungsanweisung:
I. Veräußerungsgeschäfte vor dem 1. April 1999
II. Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 und abgelaufener Zweijahresfrist
II.1. Vereinfachungsregelung
II.2. Aufteilung nach den tatsächlichen Wertverhältnissen
a) Günstigerregelung für den Steuerpflichtigen
b) Abweichende Aufteilung zu Ungunsten der Steuerpflichtigen
III. Veräußerungsgeschäfte nach dem 31. März 1999 innerhalb der bis zur Gesetzesänderung geltenden zweijährigen Veräußerungsfrist

Hintergrund: Das BVerfG hat entschieden, dass die mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) gesetzlich normierte Verlängerung der Frist von zwei auf zehn Jahre für die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG i. V. m. § 52 Absatz 39 Satz 1 EStG als solche grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Auch soweit die früher geltende zweijährige Veräußerungsfrist im Zeitpunkt der Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31. März 1999 noch nicht abgelaufen war, begegnet ihrer Verlängerung nach Ansicht des BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die bloße Möglichkeit, Gewinne später steuerfrei zu vereinnahmen, keine vertrauensrechtlich geschützte Position begründet. Die Anwendung der verlängerten Veräußerungsfrist ist jedoch insoweit verfassungswidrig, als mit der Neuregelung Wertzuwächse besteuert werden, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung der Gesetzesänderung am 31. März 1999 eingetreten sind und die nach Maßgabe der zuvor geltenden Rechtslage hätten steuerfrei realisiert werden können.

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