Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 17.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2334/10/10008 |
Schlagzeile: |
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Jahr 2011
Schlagworte: |
Abendessen, Auswärtstätigkeit, Bewertung, Doppelte Haushaltsführung, Frühstück, Lohnsteuer, Mahlzeiten, Mittagessen, Sachbezugswert, Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden.
Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2011 sind durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 10. November 2010 festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2011 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 2,83 Euro,
b) für ein Frühstück 1,57 Euro.