Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2010 |
Aktenzeichen: | 15 K 2529/07 U |
Schlagzeile: |
Konkurrenzverbot als Teil einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung unterliegt nicht der Umsatzsteuer
Schlagworte: |
Geschäftsveräußerung, Konkurrenzverbot, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das bei der Veräußerung eines Geschäftsbetriebs vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot ist als Teil einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln. Es unterliegt somit nicht der Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um eine steuerbare sonstige Leistung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 1/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.5.2011) sind folgende Informationen gespeichert:
1. Ist das bei der Veräußerung eines Geschäftsbetriebs vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot als Teil einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln? Sind dabei die Grundsätze zur ertragsteuerlichen Beurteilung des Wettbewerbsverbots anwendbar?
2. Kommt dem vereinbarten Konkurrenzverbot eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu und handelt es sich somit auch um eine eigenständige sonstige Leistung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 1 Abs 1a; EWGRL 388/77 Art 5 Abs 8; EWGRL 388/77 Art 6 Abs 5; UStG § 4 Nr 16 Buchst e
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 7.12.2010 (15 K 2529/07 U)