Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2010 |
Aktenzeichen: | 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E |
Schlagzeile: |
Keine Aufteilung einer Zuwendung in Spende und entgeltliche Leistung
Schlagworte: |
Aufteilung, Fremdnützigkeit, Kaufpreis, Spende
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist der deklarierte Kaufpreis nicht angemessen, kann eine im Rahmen eines Grundstückskaufs versprochene – als ’Spende’ bezeichnete – Geldzuwendung an einen gemeinnützigen Verein nicht aufgeteilt werden in einen entgeltlichen Anteil und eine als Spende abziehbare freiwillige und unentgeltliche Zuwendung für mildtätige Zwecke.
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Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 4/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.4.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Fremdnützigkeit einer Spende: Abziehbare freiwillige und unentgeltliche Zuwendung für mildtätige Zwecke oder schädlicher Zusammenhang mit Grundstückskauf (im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen "versprochene Spende"); ggf. Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil? Mangelnde Sachaufklärung - unterlassene Zeugenvernehmung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10b Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2; FGO § 76 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.12.2010 (14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E)