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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.10.2010
Aktenzeichen: 16 K 1294/09 L

Schlagzeile:

Freigrenze für Zuwendungen bei einer Feier anlässlich eines 125-jährigen Firmenjubiläums

Schlagworte:

Betriebsausflug, Betriebsveranstaltung, Feier, Firmenjubiläum, Freigrenze, Geldwerter Vorteil, Geschäftsjubiläum, Reisekosten

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Die Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erlangen – zumindest im Streitjahr 2005 – beim Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer ein derartiges Eigengewicht, dass sie in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten sind. Das gilt auch bei einer Feier anlässlich eines 125-jährigen Firmenjubiläums.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf sind -– entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) R 19.5 Abs. 5 Nr. 3 – die Reisekosten in die Ermittlung der Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung einzubeziehen.

Hintergrund: Arbeitslohn ist nach dem Einkommensteuerrecht gemäß § 19 Abs. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV jede Einnahme, die dem Arbeitnehmer zufließt, gleich unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Insbesondere sind Einnahmen auch alle Güter, die in Geldeswert bestehen (§ 8 Abs. 1 EStG). Um einen solchen geldwerten Vorteil handelte es sich bei den Zuwendungen anlässlich einer Veranstaltung zum Firmenjubiläum.

Die Revision wurde zugelassen, weil das Gericht wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere wegen der Behandlung der Reisekosten als Kosten des äußeren Rahmens einer Veranstaltung, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 95/10.

Unter dem Aktenzeichen VI R 95/10 sind in der Datenbank des Bundesfinanzhofs (Aufnahme am 20.4.2011) folgende Informationen gespeichert:
Ist die Freigrenze für Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in Höhe von 110 EUR bei einer Feier anlässlich eines 125-jährigen Firmenjubiläums anwendbar (atypischer Einzelfall) bzw. an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen?
Ist auf die eingeladenen, die angemeldeten oder die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen?
Zählen Reisekosten zu dem äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung und damit zu den in die Ermittlung des geldwerten Vorteils einzubeziehenden Gesamtaufwendungen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
LStR R 72 Abs 4 S 2; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 8 Abs 2; AO § 162; FGO § 76 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.10.2010 (16 K 1294/09 L)

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