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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.10.2010
Aktenzeichen: 1 K 4206/08 U

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Einordnung der von Spielervermittlern erbrachten Leistungen

Schlagworte:

Leistungsaustausch, Spielervermittler, Spielervermittlung, Transfergeschäft, Umsatzsteuer, Vermittlungshonorar, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Anlässlich der jüngsten Transfergeschäfte im Profifußball erlangt eine Entscheidung des u.a. für Umsatzsteuer zuständigen 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf praktische Bedeutung. In der Entscheidung war der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die dem Kläger von Spielervermittlern anlässlich des Transfers und der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern erteilt wurden, streitig.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Sportverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb. Teil dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs war in den Streitjahren 2000 und 2001 u.a. eine Fußballabteilung, deren Profimannschaft aus angestellten Berufsfußballspielern bestand. Insoweit unterlag der Verein den Statuten des DFB, insbesondere betreffend Status und Transfer von Berufsfußballspielern. Als Mitglied der FIFA war der DFB und somit grundsätzlich auch der Verein an die Reglements der FIFA gebunden.

Hinsichtlich der Vermittlung von Berufsfußballspielern stellte die FIFA ein am 01. März 2001 in Kraft getretenes Spielervermittler-Reglement auf, welches Fußballspielern und Vereinen grundsätzlich gestattet, im Rahmen von Verhandlungen mit anderen Fußballspielern oder Vereinen die Dienste eines lizensierten Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen, diese Tätigkeit aber im Einzelnen regelt.

Nach Auskunft des Vereins in der mündlichen Verhandlung begann der Transfer eines neuen Berufsfußballspielers bzw. die Vertragsverlängerung mit einem vorhandenen Berufsfußballspieler regelmäßig damit, dass der Verein zunächst (mündlich) Kontakt mit dem jeweiligen Spielervermittler eines Berufsfußballspielers aufnehme. Im Rahmen dieser Kontaktaufnahme fordere er den Spielervermittler auf, allgemein einen Spieler für eine bestimmte Spielposition zu finden oder auch einen speziellen Spieler davon zu überzeugen, zu den Vertragskonditionen des Klägers einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu verlängern. Sobald der Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet habe, hätten der Verein und der Spielervermittler eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“ getroffen. Darin hätten der Verein und der Spielervermittler vereinbart, dass der Vermittler „für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung“ des jeweils namentlich genannten Berufsfußballspielers ein pauschales Vermittlungshonorar, dessen Höhe im Rahmen der Zahlungsvereinbarung konkretisiert wurde, erhalten solle.

Die Spielervermittler erteilten dem Verein entsprechende Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Der Verein machte die ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen als Vorsteuer geltend.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dem Verein stehe aus den Rechnungen der Spielervermittler kein Vorsteuerabzug zu. Es habe zwischen den Spielervermittlern und dem Verein kein Leistungsaustausch stattgefunden. Vielmehr habe der Verein die den Berufsfußballspielern aufgrund der Managementverträge mit den Vermittlern obliegende Zahlungsverpflichtung übernommen bzw. die Vergütungen entsprechend der in den Managementverträgen enthaltenen Klausel anstelle der Berufsfußballspieler gezahlt.

Der Senat folgte der Auffassung des Vereins und gab der Klage statt. Die Spielervermittler hätten durch die Beratung und Vermittlung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung von Berufsfußballspielern sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9 UStG in Form von Vermittlungsleistungen gegen Entgelt an den Verein erbracht. Zwischen dem Verein und den Spielervermittlern habe ein Leistungsaustauschverhältnis i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG bestanden, aufgrund dessen der Kläger als Empfänger einer Leistung der Spielervermittler angesehen werden könne. Der Verein und die Spielervermittler hätten zivilrechtlich Vermittlungsmaklerverträgen i. S. des § 652 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative BGB abgeschlossen, und zwar bereits im Rahmen der (mündlichen) Kontaktaufnahme.

Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision wurde zwischenzeitlich eingelegt und ist derzeit unter dem Aktenzeichen XI R 4/11 beim BFH anhängig.

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