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Quelle:

Bundesregierung
Art des Dokuments: Gesetzentwurf
Datum: 02.02.2011
Aktenzeichen:

Schlagzeile:

Regierungsentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011

Schlagworte:

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Bürokratieabbau, Einkommensteuererklärung, Grenzbetrag, Kinderbetreuungskosten, Kindergeld, Körperschaftsteuer, Rechnung, Steuererklärung, Steuerrechtsänderungen, Steuervereinfachungsgesetz 2011, Umsatzsteuer, Wahlrecht, Werbungskosten, Zerlegung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundeskabinett hat am 02.02.2011 den Gesetzentwurf für ein Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Der Entwurf enthält Maßnahmen zur Entlastung der Bürger, der Unternehmen, aber auch der Steuerverwaltung, von Erklärungs- und Prüfungsaufwand im Besteuerungsverfahren. Außerdem soll durch ein Mehr an Vorhersehbarkeit und Planungssicherheit im Besteuerungsverfahren die Steuerpraxis für alle Beteiligten vereinfacht werden.

Das Gesetz soll grundsätzlich am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Vorgesehen ist zudem, dass einige Maßnahmen bereits rückwirkend zum 1. Januar 2011 wirksam werden.

Die Maßnahmen mit finanziellen Entlastungen im Umfang von insgesamt 585 Millionen Euro kommen nach Angaben der Bundesregierung Arbeitnehmern sowie Familien mit Kindern zugute. Unternehmen - aber auch die Bürger - sollen eine deutliche Kostenentlastung durch Bürokratieabbau erfahren.

Im Bereich der Einkommensteuer sieht der Gesetzentwurf folgenden Änderungen vor:

Deutliche Erleichterungen ergeben sich bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, da es auf die individuellen Lebenssituationen und Lebensverhältnisse, d. h. auf die persönlichen Voraussetzungen Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung zukünftig nicht mehr ankommen wird. Wer Kinderbetreuungskosten hat, soll diese auch steuerlich geltend machen können. Unter Beibehaltung der bestehenden Höchstbeträge wird der Abzug in der Systematik der Einkommensteuer vereinheitlicht. Dadurch wird die Berücksichtigung der Kosten für die Eltern transparenter. Zugleich wird vermieden, dass nachteilige Folgewirkungen der Vereinfachung auf außersteuerliche Rechtsnormen eintreten.

Nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige können in Zukunft ihre Einkommensteuererklärung zusammengefasst für zwei Jahre beim Finanzamt abgeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts können sie vermeiden, sich in jedem Jahr erneut mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müssen und die Steuererklärung auszufüllen. Von dieser Regelung können Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften und Personen mit Einkünften aus Vermögensverwaltung im normalen Umfang profitieren.

Der Verzicht auf die Einkommensüberprüfung bei der Beantragung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird den Erklärungsaufwand für Eltern deutlich vermindern.

Die vorgesehene Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von heute 920 Euro auf 1 000 Euro macht das „Belegesammeln“ in einem erweiterten Umfang entbehrlich. Durch die Anhebung der Ausgabenpauschale werden eine halbe Million Arbeitnehmer zusätzlich vom Einzelnachweis befreit. Zukünftig wird für rund 22 Mio. Arbeitnehmer, das sind etwa 60 % aller steuerpflichtigen Arbeitnehmer, kein Einzelnachweis der Werbungskosten in der Steuererklärung mehr erforderlich sein. Es ist sichergestellt, dass die Arbeitnehmer noch im Dezember 2011 in voller Höhe von der Anhebung der Pauschale profitieren.

Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt darin, die Möglichkeiten und Vorteile der modernen Informationstechnik im Besteuerungsverfahren für alle Beteiligten noch umfassender einzusetzen. Dadurch entfallen Fehlerrisiken und Reibungsverluste, die Verfahrensabläufe werden entbürokratisiert und beschleunigt. Die Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer und an die Abgabe der Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer in elektronischer Form werden reduziert. Zukünftig soll hier - wie bei der Körperschaftsteuererklärung auch - auf Papiervordrucke verzichtet werden.

Schließlich werden die geplanten gesetzlichen Neuregelungen von einer Reihe von Maßnahmen auf Ebene der Steuerverwaltung flankiert, die die Bürgerinnen und Bürger bei der Erfüllung ihrer Erklärungspflichten unterstützen. Dazu gehört - als freiwillig nutzbares Serviceangebot - die schrittweise Bereitstellung einer vorausgefüllten elektronischen Steuererklärung bei der Einkommensteuer.

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