Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 30.12.2010 |
Aktenzeichen: | IV C 5 - S 2353/08/10007 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten
Schlagworte: |
Umzugsauslagen, umzugsbedingte Unterrichtskosten, Umzugskosten, Unterrichtskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Das Bundesfinanzministerium informiert darüber, dass die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2011 geändert wurden.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2011 Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 1.612 Euro.
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 1.279 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2011 640 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2011 um 282 Euro.