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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.11.2010
Aktenzeichen: 3 K 682/08 E

Schlagzeile:

Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren des anderen Ehegatten auch bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Bevollmächtigung, Ehegatten, Einspruch, Festsetzungsverjährung, Gesamtschuldner, Hinzuziehung, Zuordnung, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Ehepaare

Kurzkommentar:

Zusammenveranlagung schützt nicht vor Hinzuziehung! Dieses Fazit ergibt sich aus der Entscheidung des 3. Senats des FG Münster, in der er über die Rechtmäßigkeit der Hinzuziehung eines Ehegatten zum Einspruchsverfahren des anderen Ehegatten zu befinden hatte.

Hintergrund; Im Streitfall hatten die Klägerin und der mit ihr zusammen veranlagte Ehemann gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 1998 Einspruch eingelegt. Hierbei war streitig, ob ein Veräußerungsgewinn der Klägerin oder aber ihrem Ehemann steuerlich zuzurechnen war. Nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, dass der Gewinn - anders als die bisherige steuerliche Beurteilung - der Klägerin zugeordnet werden müsse, nahm diese ihren Einspruch zurück. Der Beklagte zog die Klägerin daraufhin gemäß § 174 Abs. 5 AO zum fortgeführten Einspruchsverfahren des Ehemanns hinzu. Gegen diesen Hinzuziehungsbescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage.

Der 3. Senat des FG Münster wies die Klage ab. Trotz des Umstands, dass die Klägerin mit dem (weiter) einspruchsführenden Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werde und beide Ehegatten auch Gesamtschuldner der Steuer seien, habe sie - die Klägerin - aufgrund der Rücknahme ihres eigenen Einspruchs zum Verfahren des Ehemanns nach § 174 Abs. 5 AO hinzugezogen werden können. Grund hierfür sei die nicht entschiedene Frage der steuerlichen Zuordnung des Veräußerungsgewinns.

Die vom Senat zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. X R 7/11 geführt (Aufnahme in die Datenbank am 18.3.2011). Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Hinzuziehung bei zusammenveranlagten Ehegatten gem. § 175 Abs. 5 AO: Rechtswidrige Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren ihres Ehemannes (streitige Zurechnung eines Veräußerungsgewinns aus gewerblichem Grundstückshandel), weil zum Zeitpunkt der Hinzuziehung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war (keine eigenständige Regelung zur "Ablaufhemmung" und mögliche Folgeänderung i.S. des § 174 Abs. 4 AO), die Klägerin nicht zunächst am Einspruchsverfahren beteiligt war (keine Bevollmächtigung für beide Ehegatten) und nicht Dritte i.S. des § 174 Abs. 5 AO ist?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
AO § 174 Abs 4; AO § 174 Abs 5; AO § 169 Abs 2 Nr 2; AO § 171 Abs 3a
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 18.11.2010 (3 K 682/08 E)

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