Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.11.2010 |
Aktenzeichen: | 10 K 1301/10 Kg |
Schlagzeile: |
Konkurrenz zwischen deutschem Kindergeldrecht und europäischen Sozialvorschriften
Schlagworte: |
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Beim Finanzgericht Düsseldorf sind in jüngerer Zeit eine Reihe von Entscheidungen zum Kindergeld ergangen, die den Anspruch auf Kindergeld für in Deutschland tätige EU-Bürger zum Inhalt haben.
In der Entscheidung des 10. Senats des Finanzgerichts ging es um einen polnischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einer Beschäftigung nachging. Die Kinder sowie die Kindesmutter lebt in Polen.
Der Senat wies die Klage unter Hinweis auf das geltende EU-Recht ab. Er vertrat die Auffassung, der Kläger sei in Polen sozialversicherungspflichtig und hätte dort auch einen Anspruch auf Kindergeld. Dies schließe einen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht aus.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen III R 78/10 ist beim u.a. für Kindergeld zuständigen III. Senat des Bundesfinanzhofs die folgende Rechtsfrage abhängig (Aufnahme in die Datenbank am 18.2.2011):
Hat ein polnischer Staatsangehöriger, der mit seiner Familie in Polen lebt, in Deutschland als entsandter Arbeitnehmer tätig jedoch hier nicht sozialversicherungspflichtig war, Anspruch auf Kindergeld in Deutschland? Verhältnis der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu den Vorschriften der §§ 62ff EStG?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EWGV 1408/71; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 62 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 2.11.2010 (10 K 1301/10 Kg)
Achtung: Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 04.03.2011 bis zur Entscheidung des EuGH in den Verfahren C-611/10 und C-612/10.